Transfervermerk
Transfervermerk
Nachdem die ersten beA Nachrichten der Gerichte in den Kanzleien eingegangen sind, wundern sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über Transfervermerke, die in den Nachrichten als Anlagen im PDF Format enthalten sind. Was hat es mit damit auf sich und welche Bedeutung hat ein Transfervermerk? Rechtsgrundlage für Transfervermerke sind u.a. § 298 Abs. III ZPO und § 416a ZPO .
§ 298 Aktenausdruck
(1) Werden die Akten in Papierform geführt, ist von einem elektronischen Dokument ein Ausdruck für die Akten zu fertigen. Kann dies bei Anlagen zu vorbereitenden Schriftsätzen nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfolgen, so kann ein Ausdruck unterbleiben. Die Daten sind in diesem Fall dauerhaft zu speichern; der Speicherort ist aktenkundig zu machen.
(2) Wird das elektronische Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, so ist dies aktenkundig zu machen.
(3) Ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und nicht auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, muss der Ausdruck einen Vermerk darüber enthalten,
1. welches Ergebnis die Integritätsprüfung des Dokumentes ausweist,
2. wen die Signaturprüfung als Inhaber der Signatur ausweist,
3. welchen Zeitpunkt die Signaturprüfung für die Anbringung der Signatur ausweist.
(4) Ein eingereichtes elektronisches Dokument kann nach Ablauf von sechs Monaten gelöscht werden.
Transfervermerke dokumentieren den Medientransfer, oft auch als Medienbruch bezeichnet, von Dokumenten. Weiterhin können Transfervermerke Ergebnisse von Signaturprüfungen und damit für Anwälte wichtige Informationen zur formellen Rechtmäßigkeit eingereichter Schriftsätze oder Dokumente enthalten.